Verteidigung gegen Musterfeststellungsklagen sehr effektiv möglich

Neuregelung hat viele eingebaute Schwächen

Berlin, den 01.11.18  Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Arthur Waldenberger hat deutsche mittelständische Unternehmen dazu aufgerufen, sich nicht durch die in den Medien vielfach thematisierte "Musterfeststellungsklage" verunsichern zu lassen. Die Musterfeststellungsklage ist eine Verbandsklage, mit der die gerichtliche Feststellung begehrt werden kann, dass bestimmte Voraussetzungen vorliegen oder nicht vorliegen. Sie soll Verbraucher im "Kampf" gegen Unternehmen stärken.

"Eine nüchterne Analyse ergibt, dass sich Unternehmen gegen Musterfeststellungsklagen sehr effizient verteidigen können. Dies hängt bei weitem nicht nur damit zusammen, dass die Verbände lediglich auf "Feststellung" klagen können. Es liegt auch an den strengen Anforderungen, denen die Klageschrift in einem Musterfeststellungsprozess genügen muss. Darüber hinaus kann Missbräuchen der Musterfeststellungsklage, die von Anwälten und selbst ernannten "Verbraucherschützern" verübt werden, sehr gut entgegengewirkt werden." Waldenberger ist Mitglied der Arbeitsgruppe "Justiz" von Transparency International Deutschland, die sich mit Fragen der Korruption in der Justiz beschäftigt.

Die Mittel und Wege missbräuchlichen Vorgehens und die erforderlichen Gegenmaßnahmen seien aus Verbandsklagen in anderen Zusammenhängen, etwa nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), hinlänglich bekannt.

Waldenberger wies ferner darauf hin, dass die Musterfeststellungsklage mittelständischen Unternehmen sogar Kostenerleichterungen bringen könne. Erstens könne die Klage nur am Gerichtsstand des Unternehmens erhoben werden, nicht etwa am Gerichtsstand des Verbrauchers. Zweitens: sei eine Musterfeststellungsklage einmal rechtshängig, so könne in derselben Sache keine zweite erhoben werden. "Dies erlaubt es Unternehmen, ihre Verteidigungsanstrengungen auf ein Verfahren zu konzentrieren. Umso mehr ist jedem Unternehmer zu raten, derartige Klagen mit größter Sorgfalt zu behandeln."

 

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Landgericht Berlin erlässt einstweilige Verfügung gegen Google

Berliner Anwalt: Existenzvernichtungsmaschine Google führt sich auf wie Herrscher der Welt

Berlin, den 25.10.18 . Die Berliner Wirtschaftskanzlei Waldenberger Rechtsanwälte hat im Namen eines bekannten deutschen Geschäftsmannes gegen die in Kalifornien (USA) ansässige Google LLC eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin erwirkt (LG Berlin 27 O 463/18). Darin wird Google unter Androhung von Ordnungsgeld verboten, mittels seiner so genannten "Suchmaschine" 14 Links zu Artikeln zu verbreiten, in denen grob unwahre Behauptungen über den Geschäftsmann aufgestellt wurden.

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Handelsblatt GmbH drohen Forderungen wegen dubioser Falschberichterstattung

Journalisten Sönke Iwersen und Felix Holtermann sowie Handelsblatt geben Unterlassungserklärung gegenüber bekanntem Investor ab

Berlin, 04.09.18. Die Journalisten Sönke Iwersen und Felix Holtermann sowie das Handelsblatt haben sich veranlasst gesehen, gegenüber einem bekannten Investor eine Unterlassungserklärung wegen einer dubiosen Falschberichterstattung abzugeben. Jetzt drohen den beiden Journalisten und dem Handelsblatt hohe Forderungen wegen des von ihnen verursachten Schaden des Investors.

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Vorsicht, unseriös: Stiftung Warentest muss Falschbehauptung über Unternehmer unterlassen

Schreiberin Marion Weitemeier schwer belastet: „Verbraucherabzocke vom Feinsten“

Berlin, den 05.08.16. Die Stiftung Warentest und deren Textschreiberin Marion Weitemeier haben im Rechtsstreit mit einem Unternehmer eine herbe Niederlage einstecken müssen. Die beiden Beklagten müssen eine Falschbehauptung über den Kläger unterlassen. Derjenige Teil des Rechtsstreits, in welchem der Kläger unterlag, wurde inzwischen beendet.

Die sich als „Journalistin“ ausgebende Marion Weitemeier und die Stiftung Warentest führen seit Jahren in dem Blatt „finanztest“ eine Kampagne gegen einen deutschen Unternehmer. Dabei wird der Angegriffene stets mit vollem Namen genannt. Es wird zum Teil auf angebliche Sachverhalte Bezug genommen, die schon viele Jahre zurückliegen. Wegen mehrerer solcher Äußerungen hatte der Kläger die Stiftung Warentest und Weitemeier auf Unterlassung in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München (OLG München 18 U 3545/15) erklärte das Gericht, jedenfalls eine der Behauptungen der Beklagten sei falsch. Daraufhin gaben Weitemeier und die Stiftung Warentest eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die unwahre Behauptung ist inzwischen von der Webseite der Stiftung verschwunden. Im Verlauf des Prozesses konnte die Beklagte Weitemeier nicht nachweisen, dass sie vor ihrer Veröffentlichung zwei unabhängige Quellen konsultiert hatte. Auch hatte sie dem Kläger vor ihrer Veröffentlichung keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Beides gehört nach herkömmlicher Auffassung zu den Sorgfaltspflichten eines Journalisten.

„Der Nimbus der Stiftung Warentest als unfehlbar ist endgültig gebrochen“, erklärte Rechtsanwalt Dr. Arthur Waldenberger, Anwalt des Klägers, in Berlin. „Wir fordern daher alle Unternehmen und Unternehmer auf, die von Falschbehauptungen der Stiftung Warentest betroffen sind: Verklagen Sie die Stiftung! Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt!“ Waldenberger ergänzte: „Mangelnde journalistische Sorgfalt, Kampagnenjournalismus und Falschberichterstattung in einem Heft, für das die Stiftung Warentest sogar Geld verlangt  - das ist Verbraucherabzocke vom Feinsten“.

Im Verlauf des Verfahrens sei deutlich geworden, wie Weitemeier und die Stiftung Warentest ihre Pressemacht missbrauchten, um eine Einzelperson öffentlich zu diffamieren. „Der Kläger wird auch in Zukunft konsequent gegen Marion Weitemeier vorgehen und bei jeder Berichterstattung über ihre Verfehlungen ihren vollen Namen angeben, da sie offenbar weiterhin als „Journalistin“ arbeitet. Damit wollen wir Verbraucher vor unseriösem Journalismus warnen - ein positiver Beitrag zum Verbraucherschutz.“

Waldenberger kündigte an, bei nächster Gelegenheit auf eine Streichung der Subventionen für die Stiftung Warentest zu drängen. Nach Selbstangaben der Stiftung hat die Bundesrepublik Deutschland im vergangenen Jahr 5 Millionen Euro an die Stiftung gezahlt. Es könne nicht sein, sagte Waldenberger, dass der Staat Hetzjagden auf einzelne seiner Bürger mitfinanziere.

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Landgericht Potsdam: Zuständigkeit für Rechtsverstöße im Internet nur bei deutlichem besonderen Bezug zu Potsdam

Gericht angeblich nicht zuständig für Klage gegen Admin-C von Google - OLG Brandenburg hebt Fehlentscheidung jedoch wieder auf

Berlin, den 31.05.16. In einem bemerkenswerten, von sämtlicher bisheriger Rechtsprechung abweichenden Urteil hat das LG Potsdam (2 O 141/15) seine Zuständigkeit für eine Unterlassungsklage gegen die Admin-C Terri Chen für die Domain google.de verneint. Der Klage eines Unternehmers fehle ein angeblich erforderlicher "deutlicher besonderer Bezug" zu Potsdam. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte ein Unternehmer, der sich durch auf der Webseite www.google.de verbreitete Artikel Dritter diffamiert fühlt. Er ging mittels einer Unterlassungsklage gegen die in Deutschland ansässige Admin-C für die Domain google.de vor. Das Unternehmen des Klägers hat unstreitig zahlreiche Kunden im Bezirk des LG Potsdam, beliefert diese schon seit Jahren und bewirbt seine Leistungen auch in Potsdam.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ist für die internationale Zuständigkeit über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinaus ein Inlandsbezug erforderlich. Ein "deutlicher besonderer Bezug" zu Deutschland wird auch vom BGH nicht gefordert. Diese Rechtsprechung gilt nicht für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO für Klagen, die ausschließlich inländische Angelegenheiten betreffen.

In dem Bestreben, sich für unzuständig zu erklären, hat das LG Potsdam das bis dahin unbekannte Kriterium des "deutlichen besonderen Bezugs" zu seinem Landgerichtsbezirk erfunden. In dem Urteil wird dementsprechend keine Fundstelle angegeben, aus der sich dieses Erfordernis ergeben soll. Auch wird nicht erläutert, inwieweit kein "deutlicher besonderer Bezug" zu Potsdam dadurch besteht, dass das Unternehmen des Klägers seit Jahr und Tag Kunden in Potsdam beliefert und dort wirbt. Das Urteil reiht sich damit ein in die auffällig vielen deutschen Gerichtsentscheidungen, die von der etablierten Rechtsprechung zu Gunsten des Alphabet-Konzerns abweichen. Der Kläger hat daher Berufung eingelegt.

Update: Mit Urteil vom 07.11.16 (Az. 1 U 6/16) hat das OLG Brandenburg auf Antrag von Waldenberger Rechtsanwälte das Fehlurteil des LG Potsdam wieder aufgehoben. Die vom LG Potsdam befürwortete Einschränkung des § 32 ZPO sei nicht gerechtfertigt.

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Massenabmahner am Scheideweg: Euro-Cities AG unterliegt in Grundsatz-Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin

Angebliche Rechte an Stadtplänen nicht nachgewiesen - Beziehungen der Massenabmahner zu einzelnen Richtern werden untersucht

Berlin, den 19.11.15. Die in Berlin ansässige Euro-Cities AG hat ein Grundsatzverfahren vor dem Landgericht Berlin verloren (Aktenzeichen: LG Berlin 16 S 43/14). Beklagter war ein angesehenes wissenschaftliches Institut. Der Rechtsstreit wurde beiderseits mit großem Aufwand geführt.

Euro-Cities bietet Kartenmaterial im Internet (Stadtpläne) an. Nach eigener Darstellung hat die Gesellschaft nur einige wenige Mitarbeiter. Ihr langjähriger Anwalt Meissner ist Mitglied ihres Aufsichtsrates. Angeblich ist die Euro-Cities AG geschäftlich erfolgreich, was sich im Prozess jedoch nicht beweisen ließ. Gleichzeitig stellt sich die Euro-Cities AG seit Jahren gegenüber der Europäischen Kommission als total erfolgloses Unternehmen dar, dem Google mit seinem unentgeltlichen Dienst Google Maps das Wasser abgrabe. Seit rund einem Jahrzehnt mahnt die Euro-Cities AG arglose Nutzer ihrer Webseiten wegen angeblicher „Urheberrechtsverletzungen“ ab und verlangt von diesen Schadensersatz sowie Kostenerstattungen. Die Zahl der Abmahnungen geht unstreitig in die Tausende. Viele verschreckte Abmahnopfer zahlten. Der durch das Abmahngeschäft auf Seiten der Euro-Cities AG erzielte Profit dürfte erheblich sein.

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